Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 859 Pfändung von Gesamthandsanteilen

Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.

§ 858 § 860