Gesetze / Zeitverwendungserhebungsgesetz

ZVEG

§ 5 Periodizität und Berichtszeitraum

(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.

(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.

§ 4 § 6