Gesetze / Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVGEG

§ 10

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen bei der Zwangsversteigerung für Gebote kommunaler Körperschaften sowie bestimmter Kreditanstalten und Sparkassen Sicherheitsleistung nicht verlangt werden kann.

§ 9a § 11