Gesetze / Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVGEG

§ 6

Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die Bestimmung des Versteigerungstermins noch andere als die im § 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück enthalten soll.

§ 5 § 7