Gesetze / ZZulV 1998 · BGBl I 1998, 230, 231
Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken
13 Normen · ausgefertigt 29.01.1998 · Änderungen
- § 1 Allgemeine Vorschriften
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Farbstoffe
- § 4 Süßungsmittel
- § 5 Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
- § 6 Zusatzstoffe für Säuglings- und Kleinkindernahrung
- § 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser
- § 7 Höchstmengenfestsetzungen
- § 8 Verwendung von Lebensmitteln mit Zusatzstoffen
- § 9 Kenntlichmachung
- § 9a Übergangsvorschrift
- § 9b Weitergeltung der Regelungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
- § 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 und § 7)Zusatzstoffe, die zum Färben von Lebensmitteln oder zum Erzielen von Farbeffekten bei Lebensmitteln zugelassen sind
- Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe
- Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Allgemein zugelassene Zusatzstoffe
- Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe
- Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7)Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind
- Anlage 6 (zu § 6 und § 7)In Säuglings- und Kleinkindernahrung zugelassene Zusatzstoffe
- Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind
- Anlage 7 (zu § 5 Abs. 1)Zusatzstoffe für bestimmte technologische Zwecke