Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten bei dem Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg

ZenIT-ZV

§ 1 Ernennung der Beamtinnen und Beamten, Folgezuständigkeiten

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten wird für ihren oder seinen Geschäftsbereich auf die Direktorin oder den Direktor des Zentralen IT -Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Der Direktorin oder dem Direktor des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz des Landes Brandenburg wird in demselben Umfang auch die Befugnis der obersten Dienstbehörde übertragen für

Entscheidungen nach § 22 Absatz 1, 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses), nach § 28 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 38 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand) und nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte),

Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Absehen von der Rückforderung von Bezügen),

die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes,

die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1, die Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 und den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes,

die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen nach § 6 Satz 2 der Dienstjubiläumsverordnung in Verbindung mit § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes,

die Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten, Untersagung von nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten, Geltendmachung von Auskunftsverlangen in Nebentätigkeitsangelegenheiten und Entscheidungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherren nach den §§ 84, 85 Absatz 4 Satz 4, § 86 Absatz 2 und 3, § 88 Absatz 5, § 89 des Landesbeamtengesetzes und Untersagung von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 57 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

die Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ nach § 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes.

(3) Die Zuständigkeiten des für Inneres zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des Landespersonalausschusses bleiben unberührt.

Einzelnorm

§ 2