Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zensusverordnung 2022

ZensV 2022

§ 2 Einrichtung, Leitung und Auflösung der Zensus-Erhebungsstellen

(1) Zur Durchführung des Zensus 2022 richten die kreisfreien Städte und Landkreise für ihr Gebiet ab dem 1. Juli 2021 bis spätestens zum 1. Oktober 2021 je eine Erhebungsstelle gemäß § 11 des Brandenburgischen Statistikgesetzes (Zensus-Erhebungsstelle) ein. Maßgebend ist der Gebietsstand vom 31. Dezember 2020. Den Landkreisen steht es frei, in Einzelfällen örtliche Zweigstellen für ihre Zensus-Erhebungsstelle zu bilden. Die Regelungen für die Zensus-Erhebungsstellen gelten auch für die örtlichen Zweigstellen, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Sonderaufsicht richtet sich nach § 11 Absatz 3 des Brandenburgischen Statistikgesetzes.

(2) Für jede Zensus-Erhebungsstelle bestellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte zum 1. September 2021 eine Erhebungsstellenleitung und eine Stellvertretung. Diese übernehmen auch die Leitung für die örtlichen Zweigstellen nach Absatz 1 Satz 3.

(3) Die Leitung der Zensus-Erhebungsstelle hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Zensus-Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten, die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle und der örtlichen Zweigstelle zu führen sowie die Erhebungsbeauftragten fachlich anzuleiten. Ihr obliegt die Verpflichtung der Erhebungsbeauftragten nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Statistikgesetzes.

(4) Für die Zensus-Erhebungsstelle, nicht jedoch für die örtliche Zweigstelle, ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte erstellt die Dienstanweisung gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Statistikgesetzes. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

Bestimmung der Räumlichkeiten für die Zensus-Erhebungsstelle und der örtlichen Zweigstelle,

Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,

Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Zensus-Erhebungsstelle und der örtlichen Zweigstelle,

Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,

Maßnahmen zur Sicherung der Erhebungsunterlagen,

Maßnahmen zur Datensicherung in Datenverarbeitungsanlagen,

Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Zensus-Erhebungsstelle und in der örtlichen Zweigstelle.

§ 24 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften vorgehen.

(5) Die Zensus-Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens aber am 28. Februar 2023, aufzulösen.

Einzelnorm

§ 1 § 3