Gesetze / Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung

ZertVerwV

§ 4 Nichtöffentlichkeit der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:

1.
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
2.
Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
3.
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
4.
Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.

Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.

§ 3 § 5