Gesetze / Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung
ZollDKlZustAnO§ 1
Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Gesetze / Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung
ZollDKlZustAnODie Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.