Gesetze / Zolldienstkleidungszuständigkeitsanordnung

ZollDKlZustAnO

§ 1

Die Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung erlässt die Generalzolldirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 2