Gesetze / Zollverordnung

ZollV

§ 29b Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

§ 29a § 30