Gesetze / Zuteilungsgesetz 2007
ZuG 2007§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren und zu erstattende Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest.