Gesetze / Zuteilungsgesetz 2007
ZuG 2007§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt,
2.
Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs,
3.
Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.