Gesetze / Zucker-Denaturierungsprämienverordnung

ZuckDenatPräV

§ 7 Auszahlungsbetrag

(1) Die Bundesanstalt erteilt dem aus dem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid über die Zahlung der Prämie.

(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.

§ 6 § 8