Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die Hauptzollämter.
Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die Hauptzollämter.