Gesetze / Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
ZuckProdAbgV 1983§ 4 Anzeigeverpflichtung
(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen
(2) Der Isoglukosehersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. eines jeden Monats die im vorhergehenden Kalendermonat erzeugte Menge Isoglukose anzuzeigen. Dabei ist auch die im jeweiligen Wirtschaftsjahr bereits vorher erzeugte Menge Isoglukose und die Summe beider Mengen anzugeben.
(3) Die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind in zwei Stücken abzugeben; von Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben ist für jeden weiteren Herstellungsbetrieb ein zusätzliches Stück einzureichen.
(4) Der zugelassene Verarbeiter hat dem zuständigen Hauptzollamt die Angaben über
für das vorangegangene Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober mitzuteilen.