Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsstellen

Zulassungsverordnung - UStZulV

§ 11 Bekanntgabe

Die Zulassungsbehörden führen ein Verzeichnis der im Land Brandenburg zugelassenen und der gemäß § 3 Abs. 2 als zugelassen geltenden Untersuchungsstellen und geben das Verzeichnis und Zulassungen sowie Verlängerungen, Änderungen oder Widerrufe von Zulassungen regelmäßig im Internet bekannt.

§ 10 § 12