Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsstellen

Zulassungsverordnung - UStZulV

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Akkreditierung ist die formelle Anerkennung der Befähigung einer Untersuchungsstelle durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle, bestimmte Untersuchungen oder Untersuchungsarten normgerecht auszuführen.

(2) Zulassung ist die behördliche Genehmigung, bestimmte Untersuchungen und Probenahmen durchzuführen.

(3) Zulassungsbehörde ist die für die jeweilige Zulassung zuständige Behörde.

(4) Untersuchungsstelle ist ein Prüflaboratorium, welches rechtlich identifizierbar ist und die Untersuchungen und Probenahmen selbst durchführt. Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen von Prüflaboratorien sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen.

§ 1 § 3