Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsstellen

Zulassungsverordnung - UStZulV

§ 8 Antragsverfahren

(1) Anträge auf Zulassung von Untersuchungsstellen sind mit genauer Bezeichnung der Untersuchungsaufgaben und den nachfolgenden Unterlagen bei der Zulassungsbehörde einzureichen:

Name und Anschrift der Untersuchungsstelle und des Laborbetreibers,

Zeugnisse über die berufliche Qualifikation sowie Nachweise der bisherigen beruflichen Tätigkeit von Laborleiter und Vertreter,

Anzahl, Namen und Qualifikation der in der Untersuchungsstelle Beschäftigten,

Organisationsstruktur der Untersuchungsstelle sowie organisatorische Zusammenhänge zu betrieblich zugehörigen Untersuchungsstellen,

Erklärung über die gerätetechnische Ausstattung,

Darlegung des praktizierten Qualitätssicherungssystems, Kopie des Qualitätssicherungshandbuches,

Kopie der vollständigen Akkreditierungsbescheinigung/Akkreditierungsurkunde,

Zulassungsbescheide auf dem Gebiet der Wasseranalytik anderer Zulassungsbehörden oder anderer Bundesländer, soweit vorhanden.

Auf Nachweise, die bereits Bestandteil der Akkreditierung sind, kann verwiesen werden. Gleichwertige Dokumente nach den Nummern 2, 7 und 8 anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum werden anerkannt, soweit sie im Original oder in beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

(2) Bei Bedarf kann die Zulassungsbehörde weitere Unterlagen verlangen.

(3) Das Zulassungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

(4) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Abweichend von § 42a Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beträgt die Frist sechs Monate.

§ 7 § 9