Gesetze / Gesetz zur Überleitung der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den Bundesgerichtshof (Artikel 9 d. Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes)

ZustÜblG

§ 3

(1) Die weitere Beschwerde und die Revision finden ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.

(2) Das Oberlandesgericht ist zu einer Änderung seiner der weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.

§ 2 § 4