Gesetze / BMF-Zuständigkeitsanordnung - Beihilfe
ZustAOBeihII.
Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehemaliger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre.
Gesetze / BMF-Zuständigkeitsanordnung - Beihilfe
ZustAOBeihAbschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehemaliger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre.