Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zuständigkeitsverordnung
ZustV§ 1
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (GVBI. I S. 308) verordnet
die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:
Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige
Behörde für die Durchführung des Brandenburgischen
Sozialberufsgesetzes (BbgSozBerG) in der jeweils geltenden Fassung im Land
Brandenburg, soweit es sich um Vollzugsaufgaben für die Berufe mit den
Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 7 handelt, soweit nicht für
Entscheidungen gemäß § 2a Abs. 1 und 2 das für Jugend zuständige Ministerium zuständig ist.
Es ist die zuständige Behörde für Entscheidungen nach §
1 bis § 5 und § 7, § 7a, § 8a sowie § 9a dieses
Gesetzes.