Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Zuständigkeitsverordnung

ZustV

§ 1

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (GVBI. I S. 308) verordnet

die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

Das Landesamt für Soziales und Versorgung ist die zuständige

Behörde für die Durchführung des Brandenburgischen

Sozialberufsgesetzes (BbgSozBerG) in der jeweils geltenden Fassung im Land

Brandenburg, soweit es sich um Vollzugsaufgaben für die Berufe mit den

Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 7 handelt, soweit nicht für

Entscheidungen gemäß § 2a Abs. 1 und 2 das für Jugend zuständige Ministerium zuständig ist.

Es ist die zuständige Behörde für Entscheidungen nach §

1 bis § 5 und § 7, § 7a, § 8a sowie § 9a dieses

Gesetzes.

§ 2