Gesetze / Zustellungsvordruckverordnung

ZustVV

§ 3 Übergangsregelung

Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.

§ 2 § 4