Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

ZwStV

§ 2

(1) In Eisenhüttenstadt besteht eine Zweigstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder).

(2) Die Zweigstelle nimmt für den Teil des Amtsgerichtsbezirks, der aus den Gemeinden Brieskow-Finkenheerd, Eisenhüttenstadt, Groß Lindow, Grunow-Dammendorf, Lawitz, Mixdorf, Müllrose, Neißemünde, Neuzelle, Ragow-Merz, Schlaubetal, Siehdichum, Vogelsang, Wiesenau und Ziltendorf besteht, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Zwangsvollstreckungssachen wahr. Ausgenommen davon sind die Geschäfte, die dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte übertragen sind.

§ 1 § 3