Gesetze / Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung

ZweiradAusbV

§ 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Fahrradmonteur und zur Fahrradmonteurin kann ab dem dritten Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Zweiradmechatroniker und Zweiradmechatronikerin nach dieser Verordnung fortgesetzt werden.

§ 12 § 14