Gesetze / Zweiradmechanikermeisterverordnung
ZwrMechMstrV 2022§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er dabei wesentliche Tätigkeiten des Zweiradmechaniker-Handwerks verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: