Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

BankKfm/KfrAusbV

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 4 § 6