Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

BankKfm/KfrAusbV

Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 57 - 58)

A.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.2, Lernziele k und l und 1.3 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3., 4. und 5.1 erfolgen.

B.
1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Kontoführung,
2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen

in Verbindung mit

1.1
Stellung, Rechtsform und Organisation,
1.2
Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele a, c bis h,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.2
Nationaler Zahlungsverkehr,

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.1
Anlage auf Konten

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Anlage in Wertpapieren,
6.2
Steuerung

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.3
Anlage in anderen Finanzprodukten

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.1
Standardisierte Privatkredite

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.1
Rechnungswesen

fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.2
Baufinanzierung,
5.3
Firmenkredite und
1.2
Personalwesen und Berufsbildung, Lernziele b und i,

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.
Rechnungswesen und Steuerung

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.3
Internationaler Zahlungsverkehr

zu vermitteln und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.
Rechnungswesen und Steuerung

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse von mindestens zwei der Berufsbildpositionen

3.1
Kontoführung,
4.
Geld- und Vermögensanlage,
5.
Kreditgeschäft

zu vertiefen und in Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.
Markt- und Kundenorientierung,
6.
Rechnungswesen und Steuerung

fortzuführen.

§ 10