Gesetze / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 37 Wasserversorgungsanlagen
(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.