Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 37 Wasserversorgungsanlagen

(1) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

§ 36 § 38