Gesetze / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 39 Wertstoff- und Abfallbehälter, Abfallschächte
Für bewegliche Wertstoff- und Abfallbehälter ist eine befestigte Fläche auf dem Grundstück vorzusehen. Innerhalb von Gebäuden dürfen Wertstoff- und Abfallbehälter nur in gut belüfteten Räumen aufgestellt werden, deren raumabschließende Bauteile feuerbeständig sind. Abfallschächte sind unzulässig.
Abschnitt 7
Aufenthaltsräume und Wohnungen