Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 39 Wertstoff- und Abfallbehälter, Abfallschächte

Für bewegliche Wertstoff- und Abfallbehälter ist eine befestigte Fläche auf dem Grundstück vorzusehen. Innerhalb von Gebäuden dürfen Wertstoff- und Abfallbehälter nur in gut belüfteten Räumen aufgestellt werden, deren raumabschließende Bauteile feuerbeständig sind. Abfallschächte sind unzulässig.

Abschnitt 7

Aufenthaltsräume und Wohnungen

§ 38 § 40