Gesetze / Brandenburgische Bauordnung
BbgBO§ 42 Toilettenräume und Toilettenanlagen
(1) Selbstständige Betriebs- oder Arbeitsstätten müssen mindestens einen Toilettenraum mit Toiletten mit Wasserspülung haben.
(2) Toilettenanlagen, die für eine größere Zahl von Personen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen eine ausreichende Zahl von Toiletten in nach Geschlechtern getrennten Räumen haben. Die Räume müssen einen eigenen Vorraum mit Waschbecken haben.