Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 54 Genehmigungspflichtige Vorhaben

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 5, 58, 60, 61, 71 und 72 nichts anderes bestimmt ist.

§ 53 § 55