Gesetze / Brandenburgische Bauordnung

BbgBO

§ 74 Beseitigungsanordnung

(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so können die Bauaufsichtsbehörden die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Beseitigung einer baulichen Anlage auch dann anordnen, wenn diese nicht genutzt wird und zu verfallen droht und ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung nicht besteht.

(3) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen entsprechend. Werden rechtswidrig errichtete Werbeanlagen trotz einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Beseitigungsanordnung nicht beseitigt oder kann der Beseitigungspflichtige nicht festgestellt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde die Werbeanlage in amtlichen Gewahrsam nehmen.

§ 73 § 75