Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2023/2024
HG 2023/2024§ 20 Weitergeltung von Vorschriften und Ermächtigungen
Die Vorschriften und Ermächtigungen in den §§ 4, 6, 7, 9 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 12 bis 16
und 18 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025 weiter.