Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2025/2026

HG 2025/2026

§ 10 Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.

§ 9 § 11