Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2000/2001

HG 2000/2001

§ 9 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung

der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht

ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen

für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft

ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und

- bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss

für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten

des Landes einzugehen.

§ 8 § 10