Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003
HG 2002/2003§ 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
können nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden,
wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht
wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle
fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt
wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn
die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Über Einsparungen von Planstellen und Stellen der
Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des
Landesverfassungsgerichts entscheidet der Ausschuss für Haushalt und
Finanzen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.