Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003

HG 2002/2003

§ 14 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Landesbedienstete

(1) An bis zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen

der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe noch

nicht erreicht haben, können Leistungsstufen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vergeben

werden. Leistungsprämien und -zulagen nach Maßgabe der

Rechtsverordnung zu § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes können an bis

zu 5 vom Hundert der Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und

bis zur Hälfte der gesetzlichen Höchstbeträge vergeben werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei

außertariflicher analoger Anwendung der besoldungsrechtlichen

Vorschriften für Angestellte und Arbeiter des Landes.

(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener

Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen

Ausgaben im jeweiligen Einzelplan oder durch Entnahmen aus Rücklagen zu

decken.

§ 13 § 15