Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 107 Beamte des Landesrechnungshofes

Für die Beamten des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit das Landesrechnungshofgesetz nichts anderes vorsieht. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofes ist der Präsident des Landesrechnungshofes.

§ 106 § 108