Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten

Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze.

§ 109a § 110