Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 112 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

Die Polizeivollzugsbeamten können auf Anordnung des Dienstvorgesetzten für die Dauer von Lehrgängen, einer Ausbildung, einer besonderen Verwendung, einer Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

§ 111 § 113