Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 121 Vorbehalt des Gesetzes
Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.
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LBGDie Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.