Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 42 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Die Frist gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen kann, beträgt fünf Jahre.

§ 41 § 43