Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 42 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Die Frist gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen kann, beträgt fünf Jahre.