Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 44 Wartezeit

Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften voraus.

§ 43 § 45