Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 47 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Körperschaften

Die Frist, innerhalb derer Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.

§ 46 § 48