Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 6 Stellenausschreibung

Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Das Nähere sowie Ausnahmen von Satz 1 und 2 für laufbahnangehörige Ämter regeln die Laufbahnvorschriften.

§ 5 § 7