Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 74 Nichtanrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit

Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften.

§ 73 § 75