Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 74 Nichtanrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit
Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften.