Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 2 Zuständigkeit
Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte nach § 2 des Landesbeamtengesetzes.
Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitszeitverordnung
AZVEntscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte nach § 2 des Landesbeamtengesetzes.