Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung

EBV

§ 6 Verfahren

(1) Die Mitglieder des regionalen Erwachsenenbildungsbeirats stimmen die genehmigungsfähigen Erwachsenenbildungsangebote sowie die jeweiligen Anteile der Erwachsenenbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung ab. Sie berücksichtigen dabei alle Inhaltsbereiche der Grundversorgung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes und unterbreiten dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes einen Vorschlag zur Verteilung der Mittel zur Förderung der Grundversorgung und legen eine Planung der abgestimmten Erwachsenenbildungsangebote gemäß Satz 1 vor. Die Festlegung der Termine und weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäß § 6 obliegt dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt prüft den Vorschlag des regionalen Erwachsenenbildungsbeirats ausschließlich auf Einhaltung der Vorgaben des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sowie dieser Verordnung und entscheidet über die Anteile der einzelnen anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen am Umfang der Grundversorgung sowie die Planung gemäß Absatz 2 Satz 2 und teilt diese vorläufige Entscheidung dem regionalen Erwachsenenbildungsbeirat bis spätestens zum 15. Oktober vor Beginn des jeweiligen Förderzeitraums mit. Bei der vorläufigen Entscheidung sind insbesondere die Vorgaben zur Sicherstellung eines vielfältigen und regional bedarfsgerechten Angebots unter Berücksichtigung der allgemeinen, beruflichen, kulturellen und politischen Erwachsenenbildung gemäß § 8 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes zu beachten.

§ 5 § 7