Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung

EigV

§ 13 Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann die Betriebssatzung ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.

§ 12 § 14