Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung

EigV

§ 2 Zusammenfassen von Eigenbetrieben

Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe einer Gemeinde mit gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 1 § 3