Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Eigenbetriebsverordnung
EigV§ 2 Zusammenfassen von Eigenbetrieben
Mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. Eigenbetriebe einer Gemeinde mit gleicher Art und Aufgabenstellung sollen zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.